Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Oktober 2016

logo-rechtKarlsruhe (OtS)
vor dem Staatsschutzsenat
des Kammergerichts in

Berlin gegen den 19-jährigen
syrischen Staatsangehörigen
Shaas Al-M. Anklage erhoben.

Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig,
sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung
Islamischer Staat Irak und Großsyrien (IS) beteiligt (§ 129b Abs. 1
i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB) und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
(§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen zu haben.

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen
folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte wurde in seinem Heimatdorf in Syrien vom Imam
der dortigen Moschee für den IS angeworben und schloss sich
spätestens Mitte des Jahres 2013 dieser Vereinigung an. Zunächst
absolvierte er eine religiöse und militärische Ausbildung.
Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von rund sechs
Monaten an der Belagerung des Flughafens Deir Ezzor in Syrien durch
den IS, indem er dort regelmäßig bewaffnete Wachdienste leistete.
Hierzu bekam er jeweils ein Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“
ausgehändigt. Ab dem Jahreswechsel 2013/2014 war er für mindestens
drei Monate – wiederum durch das Ableisten von bewaffneten
Wachdiensten – an der Einkesselung der Stadt Deir Ezzor beteiligt.
Außerdem führte der Angeschuldigte bis zu seiner Ausreise nach
Deutschland im Sommer 2015 zahlreiche Fahrten zur Beschaffung von
Lebensmitteln für das Camp des IS in Deir Ezzor durch. Seine
Tätigkeit für den IS setzte er auch nach seiner Einreise in
Deutschland fort. Bei Aufenthalten in Berlin kundschaftete er
potentielle Anschlagsziele aus, zudem vermittelte er mindestens eine
Person als Kämpfer nach Syrien. Er stellte sich überdies selbst als
Kontaktmann für etwaige Attentäter in Deutschland zur Verfügung und
signalisierte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Begehung eines
Anschlags in Deutschland.

Der Angeschuldigte war am 22. März 2016 festgenommen worden und
befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr.
15 vom 24. März 2016).

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