Stuttgart. Orientiert an den vom Statistischen Landesamt festgestellten Daten zur allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung werden die Diäten der Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg zum 1. Juli 2017 angepasst. Grundlage hierfür ist das sogenannte Indexierungsverfahren, das vom Landtag im Jahr 2005 eingeführt und im Juni 2016 für die 16. Wahlperiode bestätigt wurde. Nach Angaben der Landtagspressestelle erhöht sich entsprechend dieser Bemessungsmethode die steuerpflichtige Grundentschädigung für die Parlamentarier um 2,1 Prozent auf 7.776 Euro.
Wie die Landtagspressestelle weiter bekannt gibt, werden zudem die Kostenpauschale um 0,4 Prozent auf 2.169 Euro und der Vorsorgebeitrag für die eigenständige Altersvorsorge um 2,42 Prozent auf 1.720 Euro erhöht. Bemessungszeitraum für die aktuelle Anpassung ist das Jahr 2016.
Indexierungsverfahren bedeutet, dass die Entschädigung auf der Grundlage von statistischen Maßzahlen angepasst wird. Für die Grundentschädigung teilt das Statistische Landesamt die Veränderung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg mit, der die allgemeine Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg abbildet. Für die Kostenpauschale ermittelt das Statistische Landesamt den Wert anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg, während sich der Vorsorgebeitrag an der Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung ausrichtet.
Auf der Grundlage dieser Werte werden die neuen Entschädigungsleistungen errechnet und von der Landtagspräsidentin im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht.
Anlage: Bekanntmachung der Landtagspräsidentin vom 30. Mai 2017
Bekanntmachung
der Präsidentin des Landtags
von Baden-Württemberg
Vom 30. Mai 2017
Entschädigung, Kostenpauschale und Vorsorgebeitrag
für die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg
Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 11 Absatz 3 Satz 2
des Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), das zuletzt
durch Gesetz vom 22. Februar 2017 (GBl. 77) geändert worden ist, wird Folgendes
bekannt gemacht:
Die Entschädigung der Abgeordneten wird gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Abgeordnetengesetzes an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist
die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen
Kalenderjahr. Die Kostenpauschale wird gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des
Abgeordnetengesetzes an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen
Kalenderjahr. Das Statistische Landesamt hat den für die Anpassung
der Entschädigung maßgeblichen Einkommensentwicklungssatz und den für die
Anpassung der Kostenpauschale maßgeblichen Kostenentwicklungssatz mitzuteilen.
Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts ist der Nominallohnindex
für Baden-Württemberg um 2,1 v. H. und der Verbraucherpreisindex für Baden-
Württemberg um 0,4 v. H. angestiegen.
Der Vorsorgebeitrag wird gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes
an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung
angepasst. Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung hat sich gemäß
der Beitragssatzverordnung 2015 (BGBl. I 2014 S. 2396) in Verbindung mit
der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017 (BGBl. I 2016
S. 2639) und gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2017 (BGBl. I 2016 S. 2665) seit dem 1. Juli 2016 um
2,42 v. H. erhöht.
Demnach betragen ab 1. Juli 2017
– die Entschädigung (§ 5 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 7.776 Euro;
– die Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Abgeordnetengesetz) 2.169 Euro;
– der Vorsorgebeitrag (§ 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz) 1.720 Euro.
STUTTGART, 30. Mai 2017
Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg
ARAS