Eilanträge gegen Testpflicht an Schulen von VGH abgelehnt

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 29. April und 3. Mai zwei Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt.

§ 14b Abs. 12 CoronaVO bestimmt seit dem 19. April 2021 für alle Schulen in Baden-Württemberg, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler nur noch möglich ist, wenn sie einen Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus vorweisen können. Die Präsenzpflicht ist in Baden-Württemberg weiterhin ausgesetzt. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.

Gegen § 14b Abs. 12 CoronaVO wandten sich zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren und ihre Mutter (Az. 1 S 1204/21) sowie ein Grundschulkind mit seiner Mutter, die Lehrerin an einem Gymnasium ist (Az. 1 S 1340/21). Sie machten jeweils geltend, die Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.

Der 1. Senat des VGH lehnte die Eilanträge ab. Die Anträge der Kinder in beiden Verfahren seien unbegründet. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden. Die Eignung der Testpflicht werde nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Corona-Schnelltest jeweils nur eine Momentaufnahme sei. Die zur Verfügung gestellten Schnelltests seien vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auch zur Eigenanwendung zugelassen und erfüllten klare Anforderungen an Verlässlichkeit und Gebrauchstauglichkeit. Mindestkriterien für die Zulassung sei eine Sensitivität (Erkennung Erkrankter) von 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei Gesunden) von mindestens 97%.

Das Vorbringen der Antragsteller, dass Tests nicht für Kinderhände geeignet seien, dass Kinder sich verletzen könnten, dass die gesundheitsgefährdenden Bestandteile der Testkits schädlich für die Kinder seien und außerdem fachgerecht als Biomüll entsorgt werden müssten, werde durch die Möglichkeit entkräftet, dass Schülerinnen und Schüler die Testung an einer anderen hierfür zugelassenen Stelle, wie z.B. Haus- und Facharztpraxen, Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen könnten. Die Gefahr, dass Kinder sich bei der Testung verletzen könnten oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgt würden, werde so minimiert. Dessen ungeachtet bestehe für Grundschüler die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen.

Angesichts der weiterhin sehr hohen Gefährdungslage weise das mit der Testpflicht verfolgte Ziel derzeit ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig sei. Zudem bestünden in der Corona-Verordnung Ausnahmen z.B. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Auch der Antrag der Lehrerin im Verfahren 1 S 1340/21 sei unbegründet. Soweit sie vortrage, sie sei gar nicht ausgebildet, ihre Schüler bei der Vornahme der Schnelltests zu überwachen und sie sorge sich vor Folgeschäden und Haftungsfragen, dringe sie hiermit nicht durch. Die angefochtene Vorschrift verpflichte sie nicht unmittelbar, die Testungen vorzunehmen. Dies obliege nach § 14b Abs. 11 Satz 2 CoronaVO der Organisationsgewalt der Schulleitung (Verfahren 1 S 1340/21).

Der Antrag der Mutter im Verfahren 1 S 1204/21 sei bereits unzulässig. Sie sei nicht Adressatin der Testpflicht in § 14b Abs. 12 CoronaVO, da sie weder eine der in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Schulen) besuche noch in ihnen tätig sei. Sie sei daher von vornherein nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar.

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Ein Gedanke zu “Eilanträge gegen Testpflicht an Schulen von VGH abgelehnt

  1. Hier zeigt sich erneut die höhere Gerichtbarkeit am Nasenring ihrer Brötchengeber: Wes‘ Brot ich eß, des‘ Lied ich sing!
    Offenbar war es dem VGH auch nicht wert, in einer so weitreichenden Entscheidungsangelegenheit von allgemeiner Bedeutung, sich den Rat eigenständiger, selber denkender und unabhängiger Fachleute einzuholen.
    Die Verwaltungsgerichtsordnung, die den Ablauf gerichtlicher Verfahren regelt, läßt hierzu den „Senatoren“ des VGH einen weiten Spielraum. Sie können davon Gebrauch machen oder nicht.

    So aber geht man den bequemen Weg und nickt die Vorgaben des Dienstherrn mit den üblichen juristischen Sprachfloskeln ab, egal wie schwach die Begründung richterlicherseits ist. Und das ohne Risiko, denn das Kostenrisiko der Abwehr staatlicher Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte trägt immer der kleine Bürger, der „einzelne“, aus seiner Hosentasche. Und sollte er*, was selten vorkommt, später dennoch obsiegen, trägt die Kosten „der Staat“ und damit doch wieder die Steuerzehlerin und der Steuerzahler.
    Eine feine Sache asymetrischer Prozeßführung, bei der der „gemeine Mensch“ immer ‚der Dumme‘ bleibt.
    Die Ungerechtigkeiten, Gängelung und Unterdrückung eigenständig und mit gesundem Menschenverstand denkender Bürgerinnen und Bürger, nimmt, auch von Seiten der Gerichte, deren Amträgerinnen und Amtsträger immer mehr die „Bodenhaftung“ verlieren, immer unerträglichere Ausmaße an.

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