Land aktualisiert Corona-Verordnung 

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat ihre Corona-Verordnung erneut geändert.

Die neuen Regelungen gelten seit Karfreitag, 10. April. Die Änderung wurde unter anderem deshalb notwendig, weil das Robert-Koch-Institut ebenfalls seit 10. April keine Risikogebiete für eine Coronavirus-Infektion mehr ausweist. Grund ist, dass die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind. Daher wurden alle Regelungen angepasst, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten. Gestrichen wurde beispielsweise die Regelung, wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind.

In Schulen, Kindergärten und Hochschulen gilt das 14-tägige Betretungsverbot nicht mehr für Personen, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhte Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen, die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs noch anwesend sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter.

Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Einreisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten gestrichen. Anstelle der bisherigen Regelungen zu Risikogebieten bereitet das Land nun eine 14-tägige Quarantänepflicht für alle Personen vor, die aus dem Ausland einreisen. Hierzu haben Bund und Länder bereits eine Musterregelung vereinbart.

Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind ab sofort nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen, also im Notfall, zulässig. Alle anderen Behandlungen müssen auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten der Corona-Verordnung verschoben werden. Sie gilt derzeit bis 15. Juni. Für Personen, die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind oder die sich in Quarantäne befinden, sollen Notfall-Behandlungen nur in Krankenhäusern mit Zahnmedizin-Bezug erbracht werden. Darüber hinaus sollen für die zahnärztliche Behandlung von Notfällen Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen definiert werden.

Das Betretungsverbot zu Besuchszwecken wird für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert. Voraussetzung für die Zulassung von Besuch ist, dass in der jeweiligen Einrichtung mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann. Hierüber entscheidet die Einrichtung selbst.

Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sportboothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sportboothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Auswassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten auf dem Gelände weiterhin erlaubt. Zu den weiteren Regelungen der aktualisierten Verordnung gehört, dass wie schon Wochenmärkte und Hofläden nun auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein dürfen.

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