Die Landesregierung hat am Samstag, 2. Mai, die siebte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen.
Damit sind ab Montag, 4. Mai, Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen unter Auflagen wieder möglich. Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten sind wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen.
- Erst ab Mittwoch, 6. Mai, können Spielplätze, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks und botanische Gärten wieder öffnen. Dies soll den Kommunen Zeit geben, Hygieneregeln für diese vorzubereiten. Bolzplätze bleiben geschlossen. Einrichtungen für die außerschulische berufliche Bildung werden ab Montag, 4. Mai, wieder geöffnet, etwa bei den Industrie- und Handwerkskammern oder für die Pflegeberufe. Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können.
- Einzelhandelsgeschäfte können ab Montag, 4. Mai, wieder vollständig öffnen, auch wenn ihre Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist. Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Ebenso dürfen Friseursalons und Fußpflegestudios wieder öffnen. Alle Öffnungen unterliegen jeweils spezifischen und strengen Hygiene- und Schutzauflagen.
- Die Ausgangssperre für Heimbewohner wird aufgehoben. Allerdings werden in der Corona-Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht. Dazu gehört unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen für Bewohnerinnen und Bewohner, welche die Einrichtung verlassen haben.
- Alle anderen Einrichtungen wie etwa Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen, Kosmetikstudios oder Gaststätten bleiben zunächst weiterhin geschlossen.
- Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche. Dies bedeutet unter anderem, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum weiterhin nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt ist. Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
- Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen. Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist laut der Landesregierung aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.